Kommunale Pachtverträge
Verfügen Kommunen über landwirtschaftliche Flächen, die sie selbst nicht nutzen, können sie die Bewirtschaftung durch bestimmte Vorgaben in Pachtverträgen naturverträglich gestalten.
Die in den Pachtverträgen vorgeschriebenen Maßnahmen können inhaltlich und flächenmäßig unterschiedlich sein und müssen je nach Artenvorkommen und Schutzbedarf regional angepasst werden. Neben Maßnahmen, wie der Anlage von Ackerrandstreifen oder Lerchenfenstern, ist es möglich auch großflächige Maßnahmen, wie eine pfluglose Bodenbearbeitung, Zwischenfruchtanbau, Untersaaten, Winterbegrünung oder die Reduzierung von Düngemitteln festzuschreiben. Auch ein Verbot von Pestiziden wird von einigen Kommunen bereits in Pachtverträgen vorgeschrieben. Da diese Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt jedoch mit einem höheren Bewirtschaftungsaufwand oder wirtschaftlichen Einbußen verbunden sind, bieten ein geringer Pachtpreis oder sonstige Förderungen der Maßnahmen einen Anreiz oder eine Entschädigung für die Vorgaben.
Für eine optimale Umsetzung ist der Dialog mit der Landwirtschaft und eine Beratung der landwirtschaftlichen Betriebe von großer Bedeutung. Informationsveranstaltungen und Runde Tische können die Grundlage einer erfolgreichen nachhaltigen Landbewirtschaftung sein. Eine begleitende Kontrolle und Evaluation der durchgeführten Maßnahmen sind ebenfalls sehr wichtig.
Eine Vertragsdauer von mindestens fünf Jahren erlaubt den landwirtschaftlichen Betrieben Planungssicherheit und ermöglicht ihnen die Teilnahme an Vertragsnaturschutzprogrammen, die einen finanziellen Anreiz bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt bieten.
Fairpachten
Unterstützung bei der Verpachtung kommunaler Flächen finden Sie durch das Projekt „Fairpachten“. Das Projekt der NABU-Stiftung Nationales Naturerbe bietet ein kostenloses Beratungs- und Informationsangebot für alle, die landwirtschaftliche Flächen „fairpachten“ und sich für die Natur engagieren möchten.
Telefon: 030 284 984 1844; E-Mail: Fairpachten@NABU.de
www.fairpachten.org/
Der Musterpachtvertrag des Landkreises Coburg bezieht sich auf Flächen im BNN-Projekt „Rodachtalachse“. Durch das BayernNetz Natur (BNN) soll ein landesweiter bayerischer Biotopverbund aufgebaut werden. Die Verpachtung entspricht aus diesem Grund einer naturschutzfachlichen und gemeinsam abgestimmten landwirtschaftlichen Nutzung.
Ebenso sind Düngung und das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln untersagt. Auch die Errichtung baulicher Anlagen, Auffüllungen, Meliorationen, Grünlandumbruch, Direkteinsaat, Ablagerungen oder sonstige zweckwidrige Nutzungen (auch außerlandwirtschaftlicher Art) sind nicht gestattet. Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ist verboten. Hecken und vereinbarte Brachen sind zu erhalten.
Vorgaben im Pachtvertrag von Frankfurt am Main werden hinsichtlich des Einsatzes von chemischen Pflanzenschutzmitteln, vorhandener Obstbäume und bezüglich der Biodiversitätsklausel gemacht.
Unter § 5 wird vorgegeben, dass der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf unumgängliche Fälle und auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken ist und Obstbäume, sofern sie auf dem Grundstück vorhanden sind, durch den Pächter ordnungsgemäß zu pflegen und zu unterhalten sind. Ohne Genehmigung des Verpächters darf der Pächter keine Bäume fällen.
§ 6 bezieht sich auf die Biodiversitätsklausel der Stadt Frankfurt (hier Link zum Vorbildprojekt) und erläutert, dass der Pächter verpflichtet ist auf mindestens 1 % der Fläche der für Acker- und Erwerbsgartenbau verpachteten Grundstücke eine Maßnahme zur Förderung des Artenschutzes im Sinne der Biodiversität, des allgemeinen Naturschutzes und/oder des Gewässer- und Bodenschutzes durchzuführen.
Mögliche Maßnahmen sind einem beigefügten Leitfaden zu entnehmen. Es können auch verschiedene Maßnahmen für den Zweck dieser Bestimmung miteinander kombiniert werden.
Für die Maßnahme Zwischenfruchtanbau erhöht sich der Flächenanteil als Sonderregelung auf mindestens 5 % der oben genannten Grundstücke.
Diese umgesetzten Maßnahmen müssen an den Verpächter gemeldet werden und werden jährlich kontrolliert.
Der Musterpachtvertrag des Landkreis Nienburg/Weser bezieht sich auf eine vom Verpächter für Naturschutzzwecke erworbene bzw. im Rahmen der Flurbereinigung eingetauschte Fläche. Aus diesem Grund steht in § 2 „Zweck der Verpachtung“ explizit, dass die Nutzung der Fläche sich an den Interessen des Naturschutzes ausrichten muss. Im Musterpachtvertrag handelt es sich um eine Dauergrünland-Fläche, die als Mähwiese oder Mähweide zu bewirtschaften ist.
In § 3 „Bewirtschaftung und Pflege“ sind zahlreiche konkrete Bewirtschaftungshinweise im Sinne des Naturschutzes aufgeführt. Durch diese Hinweise, die von konkreten Angaben zu Mahdzeiten und Mahddurchführung, über Vorgaben zur Biotopvernetzung bis hin zum Beweidungsbesatz umfassen, werden verschiedene ökologische Aspekte sehr gut geregelt.
Generell dürfen auf der verpachteten Fläche keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden und die Nährstoffeinträge sollen geringgehalten werden. Eine mineralische Erhaltungsdüngung kann in Absprache mit dem Verpächter durchgeführt werden. Das Aufbringen von Mist, Gülle, Jauche, Geflügelmist und Klärschlamm oder Material aus Biogasanlagen ist nicht gestattet.
Der Musterpachtvertrag des Landkreises Nienburg/Weser weist in § 3 Absatz 1 q) darauf hin, dass die Fläche (auch Teilflächen) nicht unbewirtschaftet liegengelassen werden dürfen. „Sie sind zum Winterhalbjahr kurzrasig zu hinterlassen. Anfallendes Mähgut darf grundsätzlich nicht auf der Fläche verbleiben“.
Hier ist jedoch anzumerken, dass der Vegetation, die über den Winter stehen bleibt, Insekten und Spinnen zur Überwinterung dient. Aus diesem Grund könnten mit der Vorgabe, Teilbereiche über den Winter langrasig zu erhalten, die biologische Vielfalt gefördert werden. Ein Mahdregime, bei dem jährlich wechselnde Bereiche über den Winter erhalten bleiben, wäre hier optimal.
Der Riedstadter Pachtvertrag für die Grundstücke zur Ackernutzung weist unter § 6 „Bewirtschaftung“ auf einige wichtige Punkte hinsichtlich einer naturschonenden Nutzung hin. So muss die ökologische Qualität und die Bodengesundheit der Fläche erhalten bleiben und gefördert werden und gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut ist nicht zulässig. Nach Möglichkeiten sind geeignete Maßnahmen der Agrarumweltprogramme zu beispielsweise Artenschutz oder Biotoppflege durchzuführen.
Der Absatz 6 legt den Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden mit dem Wirkstoff Glyphosat auf allen bewirtschafteten Flächen der Stadt Riedstadt fest.
§ 7 „Instandhaltung und Verbesserung“ weist im Absatz 2 darauf hin, dass die zum Erreichen der Pachtflächen erforderlichen Wege pfleglich zu behandeln sind und die geltende Fassung der Feldwegesatzung der Stadt Riedstadt vom Pächter zu berücksichtigen ist.
Der Riedstadter Pachtvertrag für die Grundstücke zur Grünlandnutzung bietet unter § 6 „Bewirtschaftung“ die Möglichkeit individuelle Vereinbarungen hinsichtlich der Mahdtermine, der Mahdhäufigkeit, der Düngung und der mechanischen Bearbeitung (Walzen) einzufügen.
Im vorliegenden Musterpachtvertrag wurde hier z. B. folgendes vereinbart:
- Ein- bis zweischürige Mahd
- Keine Düngung
- Beweidung nur nach vorheriger Absprache, keine dauerhaften Zäune
- Befahren des Grundstückes zur Grabenunterhaltung ist der Stadt, dem Wasserverband oder von ihm beauftragten Dritten gestattet
- Lage im EU-Vogelschutzgebiet (Regelungen müssen beachtet werden)
In § 6 ist das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf den Pachtflächen festgeschrieben. Im Allgemeinen muss die ökologische Qualität und die Bodengesundheit der Fläche erhalten bleiben und gefördert werden und gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut ist nicht zulässig. Neu-Einsaaten müssen mit der Verpächterin angestimmt werden und es sollte Saatgut aus regionaler Herkunft verwendet werden. Gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut ist verboten. Nach Möglichkeiten sind geeignete Maßnahmen der Agrarumweltprogramme zu beispielsweise Artenschutz oder Biotoppflege durchzuführen.
§ 7 „Instandhaltung und Verbesserung“ weist im Absatz 2 darauf hin, dass die zum Erreichen der Pachtflächen erforderlichen Wege pfleglich zu behandeln sind und die geltende Fassung der Feldwegesatzung der Stadt Riedstadt vom Pächter zu berücksichtigen ist.